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   VG Würzburg, 07.10.2014 - W 1 K 13.192   

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https://dejure.org/2014,42689
VG Würzburg, 07.10.2014 - W 1 K 13.192 (https://dejure.org/2014,42689)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07.10.2014 - W 1 K 13.192 (https://dejure.org/2014,42689)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2014 - W 1 K 13.192 (https://dejure.org/2014,42689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderung; Rücknahme; Anrechnung des Elterneinkommens; Falschangaben (Stiefvater statt leiblichem Vater angegeben); Vorsatz (verneint)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Hessen, 20.05.2011 - L 7 SO 92/10

    Sozialhilfe - Zugunstenverfahren - kein Ausschluss der Rücknahme des

    Auszug aus VG Würzburg, 07.10.2014 - W 1 K 13.192
    Daraus folgt, dass das bloße Vertretenmüssen der Falschangaben im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern vielmehr zumindest bedingter Vorsatz, d.h. billigendes Inkaufnehmen der Unrichtigkeit durch den Auszubildenden erforderlich ist (vgl. HessLSG, U.v. 20.5.2011 - L 7 SO 92/10 - BeckRS 2011, 74098).
  • VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20

    Gebühren für ein Studium

    Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 BAföG erhalten nicht adoptierte Stiefkinder jedenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg keine Ausbildungsförderung, selbst wenn ein Stiefelternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (VG Oldenburg, Beschluss vom 14.07.2003 - 5 B 2303/03 - juris); ferner ist im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht auf das Einkommen des Stiefvaters, sondern allein auf das der leiblichen Eltern oder Adoptiveltern abzustellen (VG Würzburg, Urteil vom 07.10.2014 - W 1 K 13.192 - juris).
  • VG Bayreuth, 08.08.2022 - B 8 K 21.1247

    Ausbildungsförderungsberechtigung als EU-Ausländer, Ehemaliges

    Gegen die Berücksichtigung des (ehemaligen) Stiefkindverhältnisses im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG spricht, dass bei der Berechnung eines BAföG-Anspruchs das Einkommen des Stiefvaters nicht berücksichtigt wird, § 11 Abs. 2 BAföG (vgl. VG Würzburg, U.v. 7.10.2014 - W 1 K 13.192 - juris).
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